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Unsere Leidenschaft und Leistung sind Ihr Mehrwert
Wir setzen Maßstäbe in Zuverlässigkeit und Lieferfähigkeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
WIGGENtech GmbH, Lippstadt

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.  Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehen der oder von seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss des Kaufvertrages sowie nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten verbindlich.

2. Angebot und Umfang der Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preis und Zahlung

3.1 Für alle Lieferverträge gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich in EURO „EXW“ (Incoterms ® aktuelle Fassung) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen im Auslandsgeschäft ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten den Empfang der Ware am vereinbarten Lieferort zu bescheinigen.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackung wird zu Selbstkosten an den Kunden weiterberechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.

3.2 Im Falle von unvorhergesehenen Lohn-, Materialpreis- und Wechselkursänderungen behält sich der Lieferant vor, seine Preise angemessen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

3.3 Alle Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die  gesetzlichen Regelungen.

3.4 Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden alle noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig.

3.5 Wechsel werden nur nach Vereinbarung und in diesem Falle nur erfüllungshalber sowie unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages dem Kunden berechnet.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.

3.7 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt ist.

3.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Lieferanten auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die der Lieferant nach speziellen Vorgaben des Kunden herstellt (Sonderanfertigung), kann der Lieferant den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Lieferungen erfolgen „EXW“ (Incoterms ® aktuelle Fassung).

4.2 Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunde zu beschaffenden Unterlagen. 4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, die für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf max. 0,5%, insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Lieferwertes der im Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung beschränkt ist. Etwaige nach den gesetzlichen Regelungen bestehende andere Rechtsbehelfe (Rücktritt, Schadensersatz statt der
Leistung) bleiben dem Kunden vorbehalten, soweit sich nicht aus § 9 etwas anderes ergibt.

4.4. Der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunde baldmöglichst mitteilen.

4.5 Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und WT die Nachfrist nicht einhält, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

5. Aufträge auf Abruf

5.1 Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.

5.2 Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.

6. Gefahrübergang und Versand

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunde über.

6.3 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

6.4 Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10 % sind zulässig.

7. Gewährleistung

7.1 Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.

7.2 Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.

7.3 Für Mängel von Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu liefern.

7.4 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.

7.5 Der Kunde hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

7.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.

7.8 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.9 Ist die Mängelbeseitigung trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche oder wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.10 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit  anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunde vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Kunde stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden  zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen.

8.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als  ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30 % übersteigt.

9. Materialbeistellungen

9.1 Werden Materialien vom Kunde geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 7,5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

9.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

9.3 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Kunde.

10. Lohnbearbeitung

Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

10.1 Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.

10.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem Kunde auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Kunde den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.

10.3 Erweisen sich eingesandte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

10.4 Durch uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

10.5 Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Der Kunde trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Kunden ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl zu.

10.6 Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadenersatz, aus welchem  Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.

11. Werkzeuge

11.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Kunde ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt.

11.2 Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.

12. Verletzung fremder Schutzrechte

12.1 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechtes überhaupt Schäden, so hat uns der Kunde dafür Ersatz zu leisten.

13. Weitere Rücktrittsrechte des Kunden

13.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

13.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

13.3 Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

14. Haftung

14.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15. Gerichtsstand

15.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen

 

Lippstadt, Mai 2022